25.06.2020

Nutzung Erneuerbarer Energien deutlich erleichtert

Das Gebäudeenergiegesetz verbessert die Anrechenbarkeit von Solarstrom und Speichern und ermöglicht innovative Ansätze zur Energieeffizienz.

Bild: ArGe Medien im ZVEH

Bereits Ende Oktober 2019 beschloss das Bundeskabinett das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das unterschiedliche Gesetze zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zusammenfasst. Dabei konnten einige Verbesserungen erreicht werden. Der ZVEH setzte sich danach für weitere Nachbesserungen ein, insbesondere hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Solarstrom. Jetzt hat der Bundestag das GEG verabschiedet – mit zahlreichen Nachjustierungen, die wichtigen Forderungen des ZVEH Rechnung tragen.

Acht Monate liegen zwischen dem Beschluss des Gebäudeenergiegesetzes durch das Bundeskabinett und seiner Verabschiedung durch den Bundestag, doch in dieser Zeit hat sich viel getan. Denn wie vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) angeregt, wurde das Gesetz an einigen zentralen Stellen noch einmal nachjustiert. Während die Benachteiligung von Stromheizungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt aus dem Referentenentwurf des GEG gestrichen wurde, nachdem der ZVEH mithilfe einer Studie und einer drauf aufbauenden Argumentation in zahlreichen Gesprächen auf Fehlentwicklungen im Gesetz hingewiesen hatte, kommen die aktuellen, von den Koalitionsparteien eingebrachten und vom Bundestag beschlossenen, Änderungen nun vor allem der dezentralen Energieversorgung zugute.

Bessere Anrechenbarkeit von PV-Strom
Als Erfolg verbucht der ZVEH, dass die Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich verbessert wurde, indem die als zu niedrig kritisierten Anrechnungsdeckel in erheblichem Maß angehoben wurden. So können in Gebäuden mit einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) ohne Batteriespeicher anstelle der ursprünglich vorgesehenen 20 Prozent nun 30 Prozent der selbst erzeugten Solarenergie als Erneuerbare Energie auf den Jahresprimärenergiebedarf eines Gebäudes angerechnet werden. Mit dieser Regelung steigt die Bedeutung Erneuerbarer Energien für die Energieeffizienz eines Gebäudes.

Speicher werden attraktiver
Für Gebäude mit Photovoltaik-Anlage und Batteriespeicher wurde die Anrechenbarkeit, den Forderungen des Verbands entsprechend, sogar von ursprünglich 25 Prozent auf jetzt 45 Prozent des Jahresprimärenergiebedarfes des Gebäudes angehoben. Eine Entscheidung, die nach Ansicht des ZVEH die Anschaffung von Speichern deutlich attraktiver macht. So rechnet sich diese in Zukunft gleich doppelt: Die Quote zur Eigennutzung des in der PV-Anlage erzeugten Stroms verbessert sich. Darüber hinaus wirkt sich die veränderte Anrechenbarkeit positiv auf die Bilanz des Jahresprimärenergiebedarfes aus.

Besserstellung für Mehrfamilienhäuser
Eine weitere Verbesserung stellt die veränderte Berechnungsgrundlage für die Größe einer auf dem Dach eines mehrgeschossigen Wohngebäudes installierten PV-Anlage dar. Bisher wurde die Mindestanlagengröße anhand der gesamten Gebäudenutzfläche ermittelt. Mehrgeschossige Gebäude verfügen jedoch über eine – im Vergleich zur Nutzfläche – sehr geringe Dachfläche. Die Folge: Aufgrund der im Verhältnis zur Nutzfläche zu geringen Anlagengröße konnte der erzeugte Solarstrom nicht angerechnet werden. Dadurch, dass die Berechnungsvorschriften nun eine Bereinigung um die Geschoßanzahl vorsehen, können künftig auch kleinere PV-Anlagen auf die Energiebilanz des Gebäudes angerechnet werden.

Innovationsoffenheit wird gefördert
Durch die verbesserte Anrechenbarkeit von PV-Strom in Gebäuden mit Photovoltaik-Anlage sowie in Gebäuden mit PV-Anlage und Batteriespeicher schafft der Gesetzgeber deutlich mehr Spielräume, um die Energieeffizienz eines Gebäudes durch alternative Möglichkeiten zu verbessern. Der Bauherr hat nun mehr Gestaltungsmöglichkeiten und kann wählen, inwieweit er die Vorgaben durch bauliche Maßnahmen, zum Beispiel eine Dämmung, oder durch den Einsatz selbst erzeugter Erneuerbarer Energie (z. B. PV-Strom) erfüllt. Dies wird vom ZVEH ausdrücklich begrüßt: Der Verband setzt sich schon lange dafür ein, das Potential von Gebäuden als Kraftwerk zu nutzen, indem das Modell des Prosumers, also des Verbrauchers, der gleichzeitig Erzeuger ist, gestärkt wird. Die höhere Anrechenbarkeit wird so zu einem wichtigen Baustein der Energiewende und gleichzeitig zu einem lokalen Element der Sektorkopplung, weil sie die Bereiche Gebäude und Energieerzeugung miteinander verbindet.

PV-Strom für E-Mobilität nutzen
Dazu passt auch, dass das GEG eine wichtige Nutzungsmöglichkeit für Solarstrom von Beginn an vorsah: Selbst produzierter Strom muss nicht ausschließlich direkt im Gebäude genutzt werden, sondern kann auch gebäudenah und damit beispielsweise für das Laden von Elektrofahrzeugen in unmittelbarer Umgebung zum Gebäude (z. B. Garage, Carport oder auf nahegelegenen Stellplätzen) eingesetzt werden. Auch dies ist ein Baustein für die Kopplung unterschiedlicher Sektoren, in diesem Fall Gebäude, dezentrale erneuerbare Energieversorgung und Verkehr.

„Wir freuen uns, dass das Gebäudeenergiegesetz in der jetzt verabschiedeten Fassung viele Vorschläge des ZVEH berücksichtigt. Uns war es von Anfang an wichtig, dass über Solarenergie erzeugter Strom sowie Batteriespeicher als zukunftsweisende Möglichkeit, dezentral erzeugten Strom für eine spätere Nutzung zu speichern, ein höherer Stellenwert beigemessen wird“, so Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim ZVEH: „Nur wenn wir alternative Möglichkeiten, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, zulassen, ist die Energiewende im Gebäudesektor zu schaffen!“